AGB

§ 1 Anwen­dung der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen
1) Die von bei­den Ver­trags­part­nern akzep­tier­ten All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen regeln die Geschäfts­be­din­gun­gen zwi­schen dem Coach und Trai­ner Nico­le Freu­den­berg (nach­fol­gend nur Coach genannt) und dem/der Coachee/Trainee als Dienst­ver­trag im Sin­ne der §§ 611 ff BGB, soweit zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en nichts Abwei­chen­des schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

2) Der Ver­trag kommt zustan­de, wenn der/die Coa­chee das gene­rel­le Ange­bot des Coa­ches, die Bera­tung in beruf­li­chen und pri­va­ten Ent­schei­dungs­si­tua­tio­nen (Coa­ching) annimmt. Dazu gehö­ren Übun­gen zur Selbst­er­fah­rung und kogni­ti­ven Umstruk­tu­rie­rung.

3) Der Coach ist berech­tigt, einen Dienst­ver­trag ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen, wenn das erfor­der­li­che Ver­trau­ens­ver­hält­nis nicht erwar­tet wer­den kann, wenn er auf­grund sei­ner Spe­zia­li­sie­rung oder aus gesetz­li­chen Grün­den nicht coa­chen und bera­ten kann oder darf, oder wenn es Grün­de gibt, die ihn in Gewis­sens­kon­flik­te brin­gen könn­ten. In die­sem Fall bleibt der Hono­rar­an­spruch der Coa­ches für die bis zur Ableh­nung der Bera­tung ent­stan­de­nen Leis­tun­gen, erhal­ten.


§ 2 Inhalt des Dienst­ver­trags
1) Der Coach erbringt sei­ne Diens­te gegen­über dem/der Coa­chee in der Form, dass er sei­ne Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten zwecks Bera­tung, Schu­lung und Prä­ven­ti­on anwen­det. Der Coach ist berech­tigt, die Metho­den anzu­wen­den, die dem mut­maß­li­chen Wil­len des/der Coa­chee ent­spre­chen, sofern der/die Coa­chee hier­über kei­ne Ent­schei­dung trifft.

2) Ein sub­jek­tiv erwar­te­ter Erfolg des Coa­chees kann nicht in Aus­sicht gestellt oder garan­tiert wer­den. Gegen­stand des Ver­trags ist daher die Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Coa­ching- bzw. Trai­nings­leis­tung, nicht die Her­bei­füh­rung eines bestimm­ten Ziels des/der Coa­chee.
Soweit der/die Coa­chee die Anwen­dung der­ar­ti­ger Gesprä­che, Maß­nah­men oder Ent­span­nungs­ver­fah­ren ablehnt und aus­schließ­lich nach wis­sen­schaft­lich aner­kann­ten Metho­den gecoacht/trainiert wer­den will, hat er das dem Coach gegen­über zu erklä­ren.


§ 3 Recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen des Coa­ches
1) Coa­ching und Trai­ning sind aus­drück­lich kei­ne Aus­übung der Heil­kun­de, dem­nach darf der Coach gem. HPG § 1 Abs. 2 kei­ne Krank­hei­ten fest­stel­len, hei­len und lin­dern. Der Coach darf kei­ne Krank­schrei­bun­gen vor­neh­men und er darf kei­ne Medi­ka­men­te ver­ord­nen.

2) Coa­ching und Trai­ning sind kei­ne Psy­cho­the­ra­pie und kein Ersatz für eine Psy­cho­the­ra­pie. Der/die Coa­chee trägt wäh­rend des gesam­ten Coa­ching- bzw. Trai­nings­pro­zes­ses die vol­le Ver­ant­wor­tung für sein/ihr Han­deln, sowohl wäh­rend, als auch außer­halb der Coa­ching- bzw. Trai­nings­ter­mi­ne. Die Teil­nah­me an einem Coa­ching bzw. Trai­ning setzt eine nor­ma­le psy­chi­sche und phy­si­sche Belast­bar­keit vor­aus.
Ist der Ver­an­stal­ter eines Grup­pen­coa­chings oder Grup­pen­trai­nings- bzw. einer Semi­nar­ver­an­stal­tung nicht der Coach/Trainer, genie­ßen die Coachees/Trainees kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz durch ihn.


§ 3 Mit­wir­kung des Coachees/Trainees
1) Zu einer akti­ven Mit­wir­kung ist der/die Coa­chee nicht ver­pflich­tet. Eine Bera­tung ist in den meis­ten Fäl­len aber nur bei akti­ver Mit­wir­kung des/der Coa­chee sinn­voll. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Ertei­lung erfor­der­li­cher Aus­künf­te als Grund­vor­aus­set­zung für ein Coa­ching bzw. Trai­ning wie auch für eine akti­ve Mit­ar­beit bei ande­ren Metho­den.

2) Auch kann die Ableh­nung einer ange­ra­te­nen oder not­wen­di­gen ärzt­li­chen Unter­su­chung für den Fort­gang einer wei­te­ren Bera­tung im Sin­ne des/der Coa­chee bestim­mend sein.

3) Der Coach ist berech­tigt, die Bera­tung zu been­den, wenn das Ver­trau­en nicht mehr gege­ben ist, ins­be­son­de­re wenn der/die Coa­che die Coa­ching- bzw. Trai­nings­in­hal­te ver­neint.
Auch der/die Coa­chee hat das Recht, die Bera­tung zu been­den, wenn das Ver­trau­en nicht mehr gege­ben ist. Dies muss recht­zei­tig – min­des­tens eine Woche vor dem nächs­ten ver­ein­bar­ten Bera­tungs­ter­min und schrift­lich erfol­gen.


§ 4 Hono­rie­rung des Coaches/Trainers
1) Der Coach hat für sei­ne Diens­te einen Hono­rar­an­spruch. Wenn die Hono­ra­re nicht indi­vi­du­ell zwi­schen dem Coach/Trainer und dem/der Coa­chee ver­ein­bart wor­den sind, gel­ten die Sät­ze, die in der Preis­lis­te der Coachs auf­ge­führt sind. Alle ande­ren Hono­rar­lis­ten oder – Ver­zeich­nis­se gel­ten nicht.

2) Die Hono­ra­re sind nach jedem Ter­min von dem/der Coa­chee inner­halb von 5 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zu bezah­len. Zah­lungs­zie­le, Raten­zah­lun­gen oder Son­der­kon­di­tio­nen sind vor Beginn des Coa­chings bzw. Trai­nings zu ver­ein­ba­ren und im Coa­ching- bzw. Trai­nings­ver­trag fest­zu­hal­ten.

3) Bei nicht in Anspruch genom­me­nen ver­ein­bar­ten Ter­mi­nen, ver­pflich­tet sich der/die Coa­chee unwi­der­ruf­lich zur Zah­lung des Aus­fall­ho­no­rars in Höhe von 100 % der Ter­min­ge­bühr. Das Aus­fall­ho­no­rar ist sofort ohne Frist zahl­bar. Die vor­ste­hen­de Zah­lungs­ver­pflich­tung tritt nicht ein, wenn der/die Coa­chee 24 Stun­den vor Beginn des ver­ein­bar­ten Ter­mins absagt oder ohne Ver­schul­den, z.B. im Fal­le eines Unfalls, am Erschei­nen ver­hin­dert ist.
In die­sen Fäl­len wird jeweils ein Ersatz­ter­min ver­ein­bart. Ein Nach­weis des unver­schul­de­ten Nicht-Erschei­nens kann vom Coach ver­langt wer­den.

4) Ter­mi­ne, die von Sei­ten des Coa­ches abge­sagt wer­den müs­sen, wer­den dem/der Coa­chee nicht in Rech­nung gestellt. Der/die Coa­chee hat in einem sol­chen Fall kei­ner­lei Ansprü­che gegen den Coach. Die­ser schul­det auch kei­ne Anga­be von Grün­den.

5) Wird ein Coa­ching- bzw. Trai­nings­ter­min außer­halb des Pra­xis­stand­orts ver­ein­bart, wer­den zuzügl. zum Hono­rar ange­mes­se­ne Rei­se- und gege­be­nen­falls Über­nach­tungs­kos­ten berech­net.


§ 5 Ver­trau­lich­keit des Coa­chings bzw. Trai­nings
1) Der Coach behan­delt die Daten des/der Coa­chee ver­trau­lich und erteilt bezüg­lich der Inhal­te der Gesprä­che und Übun­gen, sowie deren Begleit­um­stän­de und die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des/der Coa­chee Aus­künf­te nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des/der Coa­chee. Auf die Schrift­form kann ver­zich­tet wer­den, wenn die Aus­kunft im Inter­es­se des/der Coa­chee erfolgt und anzu­neh­men ist, dass der/die Coa­chee zustim­men wird.

2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzu­wen­den, wenn der Coach auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zur Wei­ter­ga­be der Daten ver­pflich­tet ist, bei­spiels­wei­se bei Straf­ta­ten, oder auf behörd­li­che oder gericht­li­che Anord­nung aus­kunfts­pflich­tig ist. Dies gilt auch bei Aus­künf­ten an Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­te, nicht aber für Aus­künf­te an Ehe­gat­ten, Ver­wand­te, Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge, Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­te.

3) § 5 Abs. 1 ist fer­ner nicht anzu­wen­den, wenn in Zusam­men­hang mit der Bera­tung, Schu­lung und Prä­ven­ti­on per­sön­li­che Angrif­fe gegen den Coach oder sei­ne Berufs­aus­übung statt­fin­den und er sich mit der Ver­wen­dung zutref­fen­der Daten oder Tat­sa­chen ent­las­ten kann.

4) Der Coach führt Auf­zeich­nun­gen über sei­ne Leis­tun­gen. Dem/der Coa­chee steht eine Ein­sicht in die­se Auf­zeich­nun­gen zu; er/sie kann eine Her­aus­ga­be die­ser Auf­zeich­nun­gen ver­lan­gen und erhält in die­sem Fall die dort fest­ge­hal­te­nen Infor­ma­tio­nen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unbe­rührt.

5) Sofern der/die Coa­chee ein detail­lier­tes Pro­to­koll über das Coa­ching bzw. Trai­ning ver­langt, erstellt der Coach/Trainer die­ses kos­ten- und hono­rar­pflich­tig nach tat­säch­li­chem Zeit­auf­wand aus den Auf­zeich­nun­gen.


§ 6 Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten
Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten aus dem Coa­ching- bzw. Trai­nings­ver­trag und den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen soll­ten güt­lich bei­gelegt wer­den. Hier­zu emp­fiehlt es sich, Gegen­vor­stel­lun­gen, abwei­chen­de Mei­nun­gen oder Beschwer­den schrift­lich der jeweils ande­ren Ver­trags­par­tei vor­zu­le­gen.


§ 7 Sal­va­to­ri­sche Klau­sel
Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Bera­tungs­ver­tra­ges oder der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ungül­tig oder nich­tig sein oder wer­den, wird damit die Wirk­sam­keit des Bera­tungs­ver­tra­ges ins­ge­samt nicht tan­giert. Die ungül­ti­ge oder nich­ti­ge Bestim­mung ist viel­mehr in frei­er Aus­le­gung durch eine Bestim­mung zu erset­zen, die dem Ver­trags­zweck oder dem Par­tei­wil­len am nächs­ten kommt.